Verkaufsbedingungen der WiCHMANN E GmbH

§ 1    Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen dienen als Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen, die zwischen den Vertragsparteien – WiCHMANN E GmbH als Auftragnehmer (nachfolgend: „Lieferant“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Käufer“) – abgeschlossen werden.
  2. Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Bei Abweichungen dieser Lieferbedingungen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Soweit nicht anders vereinbart, wird auf die vom Käufer hingewiesenen Geschäftsbedingungen widersprochen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  4. Unter folgendem Link ist stets die aktuelle Fassung unserer Verkaufsbedingungen zu finden: https://www.woelfer-motoren.com/de/agb/

§ 2    Vertragsabschluss, Angebot

  1. Der Vertragsabschluss erfolgt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung. Vertragsänderungen und deren -ergänzungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
  2. Die Verbindlichkeit von Preisen ergibt sich aus dem Angebot des Lieferanten.

§ 3    Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto Kasse für ausländische und incl. Steuern für inländische Lieferungen. Zuzüglich zum Preis werden Fracht, Porto und Versicherung sowie Verpackungskosten gesondert in Rechnung gestellt. Bei inländischen Lieferungen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe ausgewiesen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren, am Tage der Lieferung gültigen Vertragspreis berechnet.
  3. Sofern Teillieferungen vereinbart wurden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Käufer bis zum Rechnungsdatum eine Anzahlung in Höhe von 30% des Vertragspreises und 70% Netto Kasse zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sowie erfolgloser Mahnung durch den Lieferanten, behalten wir uns vor, den Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug zu setzen und Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
  5. Befindet sich der Käufer im nachgewiesenen Zahlungsverzug von mehr als 45 Tagen, ist der Lieferant berechtigt, die bereits gefertigte Ware einzubehalten und die Produktion auszusetzen.
  6. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Käufer auch berechtigt, wenn Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4    Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferzeit beträgt 18 Wochen. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferzeit 1 Woche nach Versendung der Auftragsbestätigung und Eingang der Anzahlung. Ist keine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferzeit 1 Woche nach Versendung der Auftragsbestätigung.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich der Lieferant vor.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA gem. aktueller Fassung der Incoterms.
  4. Im Falle einer Auftragsänderung oder –ergänzung nach bereits erteilter Auftragsbestätigung, erfolgt die Anpassung der Lieferzeit.
  5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5     Höhere Gewalt

  1. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeit und wird dadurch die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögert, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Wasserschäden, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
  2. Dauern die in Abs. 1 genannten Ereignisse länger als 12 Wochen an, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben.

§ 6    Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den gelieferten Gegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn  der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns, jedoch ohne den dazugehörenden Verpflichtungen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

§ 7    Wartungs- und Montagearbeiten

Im Rahmen von Wartungs- und Montagearbeiten gewährleistet der Käufer, dass sich alle erforderlichen Montageteile und Hilfsmittel am jeweiligen Ort befinden, notwendige Vorarbeiten geleistet wurden und mit der Montage ohne Verzögerungen begonnen werden kann.

§ 8    Gewährleistung

  1. Dem Käufer stehen die Gewährleistungsrechte insoweit zu, als dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach vertragsgemäßer Übergabe der Ware an den Käufer. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, haben diese Vorrang.
  3. Treten Mängel an der gelieferten Ware auf, erfolgt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Im Falle einer Nachbesserung gewährleistet der Käufer dem Verkäufer seine Unterstützung und den Zugang zu wesentlichen Informationen. Der Lieferanten hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
  4. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Käufer nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Bereitstellung zur Abnahme, wesentliche Mängel rügt oder eine die Werkleistung verwendet bzw. benutzt wird.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, Mängelansprüche innerhalb von 7 Werktagen ab Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.
  6. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, 
    1. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit 
    2. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit 
    3. bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
      Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferadresse erfolgt.

§ 9    Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche sind gegen den Lieferanten ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt. Die Höhe der Haftung für fahrlässiges Handeln oder Unterlassen beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. Unberührt bleibt eine Haftung für Personenschäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10  Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen und Datenträger, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Kaufvertrag entsteht, sind sämtliche in diesem Zusammenhang erhaltenen Unterlagen zu vernichten oder auf unser Verlangen, an uns zurückzusenden.

§ 11  Schlussbestimmungen

  1. Soweit Zahlungseinstellung oder die Beantragung des Insolvenzverfahrens des Käufers erfolgen, behalten wir uns das Recht ganz oder teilweise vor, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Verlagert der Käufer seinen Auftrag an einen Subunternehmer, hat er dies dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen.
  3. Sollten einzelne Bedingungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

§ 12  Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück/Deutschland. Wir behalten uns aber auch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Einkaufsbedingungen der WÖLFER MOTOREN by WiCHMANN E GmbH

§ 1    Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages. Vertragsparteien sind Wölfer als Käufer und der Vertragspartner als Verkäufer und Lieferant.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen – in jeweils neuester Fassung – gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Lieferungen des Auftragnehmers oder deren Bezahlung ist keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners erfolgt.
  3. Diese Einkaufsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Unter folgendem Link ist stets die aktuelle Fassung unserer Verkaufsbedingungen zu finden: https://www.woelfer-motoren.com/de/agb/

§ 2    Vertragsschluss, Vertragsänderung

  1. Ein Vertrag ist rechtlich verbindlich, wenn entweder eine von uns an den Vertragspartner schriftliche Bestellung übermittelt wird; eine Auftragsbestätigung des Vertragspartners schriftlich an uns innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgt; oder die Lieferung vom Vertragspartner an Wölfer erfolgt.
  2. Das Wirksamwerden von Bestellungen und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen.
  3. Weicht die Auftragsbestätigung des Vertragspartners von der ursprünglichen Bestellung ab, liegt ein neues Angebot vor. Für die Wirksamkeit bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Wölfer hat das Recht, auch nach Bestätigung der Bestellung durch den Vertragspartner, Änderungen an der Lieferung vorzunehmen. Diesbezüglich hat der Vertragspartner Wölfer über die Auswirkungen der Änderung zu informieren. Soweit erforderlich wird im Interesse beider Parteien eine angemessene Vertragsanpassung vereinbart.

§ 3    Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, sind im Preis die gesetzliche Umsatzsteuer, Fracht, Zölle, Transport und Versicherung enthalten. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf Verlangen von Wölfer zurückzunehmen.
  2. Für jede Bestellung ist eine Rechnung in [1-facher] Form, mit den dazugehörigen Pflichtangaben gemäß deutschem Recht, zu erstellen. Enthalten muss jede Rechnung unsere Bestellnummer, den Namen des Bestellers und unsere Artikelnummer sowie das Datum der Bestellung.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto; innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt unter Abzug von 2 % Skonto; innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des vertragsgemäßen Wareneingangs, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnung.
  4. Wölfer kommt ohne Mahnung durch den Lieferanten nicht in Zahlungsverzug. Zur Forderungsabtretung des Vertragspartners an Dritte bedarf es unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Soweit nicht anders vereinbart, sind Gegenansprüche des Vertragspartners nur dann aufzurechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Verkäufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4    Lieferung, Lieferverzug, Gefahrübergang

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend ist die mangelfreie Warenlieferung an uns zu unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an den Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Wölfer.
  2. Der Vertragspartner liefert die Ware frei Haus, verzollt, einschließlich Verpackung und Transportversicherung. Die Lieferung erfolgt nach DDP gemäß gültiger Fassung der Incoterms, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine andere Preisstellung. Wird eine andere Preisstellung vereinbart, entscheidet Wölfer über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur.
  3. Werden Lieferungen oder einzelne Lieferteile von staatlichen Import- und Exportvorschriften erfasst, hat der Vertragspartner für die jeweiligen Genehmigungen sowie dessen Kosten einzustehen und diese rechtzeitig zu beschaffen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen ausgeschlossen. Diese bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Den Grund sowie die voraussichtliche Verzögerungsdauer hat der Vertragspartner uns mitzuteilen.
  6. Ist die Lieferung aufgrund höherer Gewalt unmöglich und der Vertragspartner überschreitet den Liefertermin, kann Wölfer vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
  7. Bei Lieferverzug ist Wölfer berechtigt, einen Mindestbetrag als Schadenersatz in Höhe von 1 % des Auftragswertes der verspäteten Lieferung für jede beendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

§ 5    Mangel, Gewährleistung

  1. Soweit keine andere Regelung vereinbart, sind die gesetzlichen Bestimmungen über Sach- und Rechtsmängel einschlägig.
  2. Die Lieferannahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Wölfer prüft die Lieferung stichprobenartig. Mängel und insbesondere Mengenabweichungen, wird Wölfer beim Vertragspartner fristgerecht rügen, mit einer Frist von 7 Werktagen bei erkennbaren Mängeln und mit einer Frist von 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels.
  3. Im Falle eines Mangels, entscheidet Wölfer über Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die im Rahmen der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Vertragspartner.
  4. Wölfer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist; die Nacherfüllung fehlschlägt; der Vertragspartner mit der Nacherfüllung nicht unverzüglich beginnt. Im Falle eines Rücktritts trägt der Vertragspartner die Gefahr und Kosten für Liefer- und Austauschsendungen. Wölfer steht das Recht zu, wertanteilige Zahlungen bis zur vertragsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
  5. Mängelansprüche verjähren in sechsunddreißig (36) Monaten, beginnend ab Gefahrübergang der Lieferung. Für Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist nach Ablieferung neu zu laufen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Verjährungsfristen.
  6. Schadenersatzansprüche sind gegen den Käufer ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für Schäden, die nicht an dem vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer für Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 6    Produkthaftung, Schadenersatz

  1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Wölfer von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Ferner ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, etwaige damit in Verbindung stehende Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Wölfer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich, unterrichtet Wölfer den Vertragspartner über  Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Vertragspartner gewährleistet, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und während der Vertragslaufzeit einschließlich Verjährungsfristen aufrechterhalten wird. Auf Verlangen hat der Vertragspartner Wölfer eine Kopie des gültigen Versicherungsvertrages vorzulegen.

§ 7    Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages mündlich oder schriftlich erhaltenen Informationen geheim zu halten. Dies gilt auch gegenüber Dritten. Informationen und Unterlagen werden ausschließlich für die Durchführung des Vertrages verwendet und sind nach Erbringung der geschuldeten Leistung, entweder an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
  2. Diese Geheimhaltung bleibt auch nach Erbringung der geschuldeten Leistung für die Dauer von fünf (5) Jahren weiterhin bestehen.
  3. Der Vertragspartner wird seine Unterlieferanten entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 8    Eigentums- und Urheberrechte

  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor.
  2. Der Vertragspartner darf solche Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Diese Unterlagen hat der Vertragspartner auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  3. Stellt Wölfer dem Vertragspartner etwaige Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle zur Verfügung, bleiben diese in unserem Eigentum. Der Vertragspartner hat dies als unser Eigentum kenntlich zu machen, damit sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Treten Schäden auf, wird der Vertragspartner uns unverzüglich hierüber informieren und den Schaden ersetzen.
  4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Soweit nicht anders vereinbart, sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen.

§ 9    Schutzrechte Dritter

  1. Der Vertragspartner haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Wölfer die Endprodukte weltweit vertreibt.
  2. Soweit der Vertragspartner die Verletzung von Schutzrechten zu vertreten hat, wird der Vertragspartner auf eigene Kosten Ansprüche Dritte abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferung oder Leistung gegen Wölfer erheben. Der Vertragspartner stellt, sofern er dies zu vertreten hat, Wölfer von allen hieraus ergehenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 10  Schlussbestimmungen

  1. Soweit Zahlungseinstellung oder die Beantragung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners erfolgen, behalten wir uns das Recht ganz oder teilweise vor, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Verlagert der Vertragspartner seinen Auftrag an einen Subunternehmer, hat er dies Wölfer schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner hat dann sicherzustellen, dass Wölfer Zugang zu allen Fertigungsstätten der Subunternehmer erhält.
  3. Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

§ 11  Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück/Deutschland. Wir behalten uns aber auch das Recht vor, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).